Betriebspflicht

Luftfahrtunternehmen, die genehmigten Fluglinienverkehr betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäss einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus trifft diese Unternehmen eine Beförderungspflicht (Beförderungszwang) für Personen und Sachen einschliesslich Postsendungen (Abschlusszwang). § 21 LuftVerkehrG.

ist insbes. im Bereich der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung, z. B. öffentlicher Personennahverkehr) die Pflicht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. S. a. Luftfahrtunternehmen, Personenbeförderung.




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