Betriebsverfassungsrecht

regelt das Zusammenspiel verschiedener Kräfte auf betrieblicher Ebene. Primär geht es dabei um die Beziehung der Belegschaft bzw. des Betriebsrats zum Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsrecht gehört zum kollektiven Arbeitsrecht und ist für die private Wirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz und in den Mitbestimmungsgesetzen enthalten.

ist die Gesamtheit der Normen, welche die nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffenden Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern und deren Vertretungen (insbes. Betriebsrat und Personalrat) regeln. Es ist für die private Wirtschaft im BetriebsverfassungsG i. d. F. v. 25. 9. 2001 (BGBl. I 2518) m. spät. Änd. und in den Mitbestimmungsgesetzen nebst DVOen enthalten. Das B. gehört zum kollektiven Arbeitsrecht und großenteils zum öffentlichen Recht. Rechtsstreitigkeiten aus dem BetrVG gehören zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren, wenn nicht vorher vor einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) oder einer Vermittlungsstelle (§ 112 BetrVG) die Beteiligten sich einigen oder die Einigungsstelle bindend entscheiden kann. Für das B. im öffentlichen Dienst gelten die besonderen Regelungen des Rechts der Personalvertretung (BundespersonalvertretungsG vom 15. 3. 1974, BGBl. I 693, m. spät. Änd.).




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