Betäubungsmittel-Abkommen

1.
Das Einheits-Übereinkommen v. 1961 (BGBl. 1977 II 111) m. Änd. bezweckt, die Verfügbarkeit von Suchtstoffen aus medizinischen Gründen zu sichern und koordinierte Maßnahmen gegen den Missbrauch zu treffen. Es gilt insbes. für die natürlichen B. wie Opium u. Cannabis.

2.
Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe v. 1971 (BGBl. 1976 II 1477) m. Änd. regelt die Kontrolle - durch die Vertragsstaaten - von Herstellung, Verschreibungspflicht oder Handel von B. sowie Maßnahmen gegen Missbrauch und unerlaubten Verkehr (Art. 2). Art. 2 IV definiert psychotrope Stoffe (insbes. künstliche Drogen wie LSD). S. a. Betäubungsmittelgesetz.




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