Betäubungsmitteldelikte

1.
Verstöße gegen Ordnungsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, z. B. Anzeige-, Mitteilungs- oder Kennzeichnungspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht (§ 32 BtMG). Daneben ist Einziehung möglich.

2.
Strafvorschriften enthalten §§ 29, 29 a, 30, 30 a, 30 b BtMG. Danach sind ohne Genehmigung u. a. folgende Handlungen mit Betäubungsmitteln (BtM) - in der Praxis meist Heroin, Kokain und Cannabis-Produkte, insbes. Haschisch - mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht: Anbau, Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Verschreiben, Verabreichen, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb, Verschaffen (darunter fällt nicht der Betrieb eines Drogenkonsumraums), Handeltreiben und Besitz von BtM, Mitteilen, Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zu Verbrauch, Erwerb oder Abgabe von BtM, Verleiten zum Verbrauch von BtM, Bereitstellen von Geld oder Vermögensgegenständen für ein B. und Aufforderung zum Verbrauch von BtM (zur Verfassungsmäßigkeit hinsichtl. Cannabisprodukten s. BVerfG NJW 1994, 1577). Teilweise sind auch fahrlässige Handlungen strafbar.

3.
Nur Freiheitsstrafe in erhöhtem Maß ist vorgesehen, wenn bestimmte Begehungsweisen oder Folgen vorliegen, z. B. Handeln mit BtM in nicht geringer Menge, gewerbs- oder bandenmäßiges Vorgehen, Einbeziehung eines Minderjährigen in das B., Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen, leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen. Der Vertrieb von BtM wird nach dem Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 5 StGB Geltungsbereich des Strafrechts) auch bei Taten von Ausländern oder Auslandsdelikten verfolgt. Die Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gilt auch dann, wenn diese auf den Vertrieb von BtM gerichtet ist und im Ausland besteht (§ 30 b BtMG). Bei allen B. ist Einziehung, bei bestimmten B. auch Erweiterter Verfall (§ 33 BtMG) und Führungsaufsicht (§ 34 BtMG) zulässig.

4.
Nicht strafbar ist als straflose Selbstgefährdung oder -schädigung der Verbrauch von BtM, wohl aber der Besitz. Ausdrücklich klargestellt ist in § 13 BtMG, dass zur ärztlichen Behandlung einer BtM-Abhängigkeit BtM, also Ersatzdrogen, verschrieben werden dürfen, und in § 29 I 2 BtMG, dass die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an BtM-Abhängige kein strafbares Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch von BtM darstellt. Zu den Einzelheiten der Substitutionsbehandlung insbes. mit Codein, Methadon und Diamorphin und zum Substitutionsregister s. §§ 2, 5, 5 a der BtM-VerschreibungsVO vom 20. 1. 1998 (BGBl. I 74, 80) m. Änd.

5.
Ergänzend enthält das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. 10. 1994 (BGBl. I 2835) Bußgeld- und Strafvorschriften gegen Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten chemischen Erzeugnissen (Grundstoffen) zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von BtM.

6.
Nach § 31 a BtMG, der § 153 StPO ähnelt (Opportunitätsprinzip, Bagatellstrafsachen), kann oder soll bei bestimmten B. mit BtM in geringer Menge zum Eigenverbrauch (s. dazu BVerfG NJW 1994, 1577), geringer Schuld des Täters und Fehlen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen oder nach Anklageerhebung das Gericht das Verfahren mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen. Möglich ist in diesem Fall auch ein Absehen von Strafe (§ 29 V BtMG). Mithilfe bei Aufklärung weiterer begangener oder geplanter B. kann ebenfalls zu Absehen von Strafe oder Strafmilderung führen (§ 31 BtMG Kronzeuge). Hat der Täter auf Grund BtM-Abhängigkeit B. oder andere Straftaten, insbes. Beschaffungsdelikte, begangen, für die er höchstens 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten oder zu verbüßen hat, und unterzieht er sich einer Entziehungsbehandlung (Drogentherapie), kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 37 BtMG) oder die Strafvollstreckung mit gerichtlicher Zustimmung, deren Versagung anfechtbar ist, zurückgestellt und die nachgewiesene Zeit in der Therapieeinrichtung in bestimmter Höhe auf die Strafe angerechnet werden (§§ 35, 36 BtMG).

7.
Eine Drogenfahrt, d. h. das Führen eines Kfz. unter der Wirkung bestimmter BtM (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin), die im Blut nachgewiesen werden, wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 3000 EUR und einem Fahrverbot geahndet (§§ 24 a, 25 StVG). Liegt bei dem Kfz.-Führer infolge dieser oder anderer BtM Fahruntüchtigkeit vor, macht er sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder, wenn er eine Gefährdung verursacht, wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB).




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