Kronzeuge

Im angelsächsischen -»Strafprozeß ein Zeuge der Krone, das heißt der Anklage. Bei ihm handelt es sich meist um einen Komplizen des Angeklagten, der nunmehr bereit ist, gegen diesen auszusagen, wofür er milder oder überhaupt nicht bestraft wird. Bei uns ist im Jahre 1989 eine zunächst nur bis zum 31.12.1992 geltende Kronzeugenregelung eingeführt worden, die umstritten ist. Danach kann bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Terrorismus, aber auch bei solchen im Zusammenhang mit dem Handel mit -»Rauschgiften, ein Täter, der durch seine Aussagen dazu beiträgt, Straftaten aufzuklären und weitere zu verhindern, milder oder überhaupt nicht bestraft werden. Ob dies zu der erhofften besseren Aufklärung von Straftaten auf den genannten Gebieten führt, bleibt abzuwarten.

im engl. Recht (der als Parteiprozess zwischen dem Beschuldigten u. der "Krone" ausgestaltet ist) ist K. (King\'s Evidence), der der Teilnahme an der Tat Verdächtige, aber als Belastungszeuge gegen Angeklagten auftretende Zeuge, dem in der Regel Straffreiheit zugesichert wird. Das deutsche Verfahrensrecht kennt den K.n nicht, im allg. Sprachgebrauch ist K. jedoch der Hauptbelastungszeuge.

. In dem als Parteiverfahren ausgebildeten angelsächsischen Strafprozess ist der K. ein Zeuge des Anklägers (Vertreters der "Krone"), der an der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat beteiligt war und durch die Zusage von Straffreiheit oder Strafmilderung zur Ausagebereitschaft motiviert worden ist. Das von dem Legalitätsprinzip und der Untersuchungsmaxime beherrschte deutsche Strafprozessrecht kennt bislang den Begriff des K. nicht.

ist im (angloamerikanisehen) Strafverfahrensrecht der Zeuge des Staats (bzw. der Krone im Verfahren der Krone) gegen den Angeklagten (vielfach ein Mittäter oder Teilnehmer der Straftat, vgl. §§ 19 VI, 129a V, 261 X StGB). Lit.: Breucker, M., Die Kronzeugenregelung, 1999; Mühlhoff, U./Mehrens, S., Das Kronzeugengesetz, 1999

Ursprünglich aus dem angelsächsischen Recht stammende Bezeichnung eines Hauptzeugen der Anklage, der selbst Beteiligter einer Straftat war und dem für seine Aussagen Straffreiheit oder Strafmilderung in Aussicht gestellt wird. Kronzeugenregelung

Der Begriff K. stammt aus dem englischen Strafverfahren, das als Parteiprozess zwischen der Krone und dem Beschuldigten ausgestaltet ist; er wird für den Zeugen verwendet, der - selbst als Mittäter oder Teilnehmer der Straftat verdächtig oder überführt - für die Anklage (Vertretung der Krone) als Belastungszeuge auftritt. Im deutschen Strafprozess bestand von 1989 bis 1999 für Täter oder Teilnehmer von Straftaten nach §§ 129 a, 129 StGB eine K.-Regelung, die bei entspr. Offenbarung das Absehen von Verfolgung erlaubte.

Leistet der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren, in § 100 a II StPO genannten Straftaten vor Anklageerhebung und -zulassung gegen ihn, kann das Gericht die Strafe für mildern oder, wenn er nur eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen. Dabei hat das Gericht insbes. zu berücksichtigen Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung, das Ausmaß der Unterstützung und die Schwere der angegebenen Tat sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters (§ 46 b StGB). Eine entsprechende Regelung enthält § 31 BtMG für Betäubungsmitteldelikte. Unwahre Angaben, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, können als Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d III, IV StGB) oder falsche Verdächtigung (§ 164 III StGB) strafbar sein.

Eine kleine K.-Regelung enthalten für kriminelle Vereinigungen und terroristische Vereinigungen § 129 VI, § 129 a VII StGB, für Betäubungsmitteldelikte § 31 BtMG, für Geldwäsche § 261 X StGB und für Staatsschutzdelikte § 153 e StPO.




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