Beugehaft

Beugestrafe.

Strafprozess: Haft zur Erzwingung der Aussage oder Eidesleistung eines Zeugen (§ 70 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Beugehaft steht im Ermessen des Gerichts, ihre Dauer ist auf sechs Monate beschränkt. Sie ist aufzuheben, wenn sich die Weigerung nachträglich als berechtigt erweist, ein Weigerungsrecht nachträglich entsteht oder der Zeuge seiner Aussage- oder Eidespflicht nachkommt. Zulässig ist die Beugehaft allein zur Erzwingung der Zeugnispflicht als solcher, nicht jedoch zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen. Die Überschreitung der Zulässigkeitsgrenze kann zur Strafbarkeit wegen Aussageerpressung führen.




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