Beugemittel

staatliches Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld (Zwangsgeld), ersatzweise auch Ordnungshaft (Zwangshaft), zur Erzwingung bestimmter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (z.B. in der Zwangsvollstreckung, bei unentschuldigtem Nichterscheinen eines Zeugen oder ehrenamtlichen Richters, bei unbegründeter Aussage- oder Eidesverweigerung) .

ist das staatliche Mittel zur Erzwingung bestimmter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen seitens einer Person. B. sind insbesondere im Verfahrensrecht zulässig (z.B. zur Erzwingung einer Zeugenaussage [§§ 390 ZPO, 70 II StPO] oder einer unvertretbaren Handlung oder einer Unterlassung [§§ 888, 890 ZPO]). B. sind Zwangsgeld (Ordnungsgeld) und ersatzweise Zwangshaft (Ordnungshaft). Lit.: Baumbach, A./Lauterbach, W./Albers, J./Hart- mann, P., Zivilprozessordnung, 65. A. 2006; Bier, W., Willensabhängigkeit, 1987; Pabel, K., Verhängung von Beugehaft durch einen Untersuchungsausschuss, NJW 2000, 788

Ordnungsmittel.

sind staatliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Zwangsgeld, ersatzweise auch Ordnungshaft), die - vielfach mit dem Erfordernis vorheriger Androhung - dem Zweck dienen, bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu erzwingen. B. sind insbes. vorgesehen in der Zwangsvollstreckung (§§ 888, 890 ZPO), bei der Offenbarungs(eid)versicherung, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 35, 89 FamFG), bei grundlosem Nichterscheinen eines Zeugen, Sachverständigen, Schöffen oder ehrenamtlichen Richters bzw. unbegründeter Aussage- oder Eidesverweigerung (§§ 380, 390, 409 ZPO, §§ 51, 70, 77 StPO, § 56 GVG, § 28 ArbGG, § 33 VwGO, § 30 FGO, § 21 SGG, §§ 328, 329 AO) u. a.




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