Ordnungsgeld

Immer wieder liest man in den Zeitungen, dieser oder jener Person, gerade des öffentlichen Lebens, oder auch dieser Zeitung wäre verboten worden, eine Äusserung zu wiederholen. Für den Fall, dass sich der Verpflichtete nicht daran hält, sei ihm ein Ordnungsgeld auferlegt worden. Es ist dem Laien verständlich, dass der Betroffene bei einer derart hohen Summe seine Äusserung nicht wiederholt, nur wird dabei verkannt, dass der Betroffene selbst bei Wiederholung nicht sofort bezahlen müsste. Es ist nämlich im Gesetz ausdrücklich von einem Ordnungsgeld -und anders lautet auch die spezielle Verfügung im Urteil nicht- die Rede, so dass bei ersten Wiederholungen der untersagten Behauptung regelmässig ein wesentlich niedrigeres Ordnungsgeld festgesetzt werden würde. Dieser feine Unterschied wird leider in den meisten Presseorganen nicht deutlich gemacht.
Ordnungsgeld kann es allerdings auch in anderen Fällen geben, z.B. insbesondere, wenn ein Zeuge zu einer Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint. In den meisten solchen Fällen wird dem Zeugen allerdings für den Fall des neuerlichen Nichterscheinens bereits in der Ladung die Verhängung eines Ordnungsgeldes andgedroht, so dass er schon weiss, was auf ihn zukommt, wenn er neuerlich unentschuldigt seiner Verpflichtung nicht nachkommt, als Zeuge vor Gericht aufzutreten.
Die Gebühren, die ein Sachverständiger für ein Gerichtsgutachten erhält, sind an der untersten Grenze des Vertretbaren. In vielen Fällen finanzieren Gutachter über ihre private Tätigkeit die nicht kostendeckenden Gerichtsgutachten. Gleichwohl sind Sachverständige verpflichtet, wenn sie von einem Gericht entsprechend aufgefordert werden, ein möglichst gutes, die Rechtsfindung erleichterndes Gutachten zu erarbeiten. Weigern sich Sachverständige, das von ihnen verlangte Gutachten zu erbringen, kann auch gegen sie ein Ordnungsgeld erlassen werden.

Ein Gericht kann diese verhängen, wenn Zeugen oder Sachverständige nicht zu einer Verhandlung erscheinen, zu der sie geladen worden sind, oder wenn sie darin grundlos die Aussage verweigern, außerdem, wenn sich Parteien, Zeugen, Sachverständige oder Zuhörer während einer Verhandlung ungebührlich benehmen oder die Verhandlung stören.

ist ein Ordnungsmittel, das das Gericht zur ordnungsgemässen Abwicklung eines gerichtlichen Verfahrens festsetzt. Andere Ordnungsmittel sind z. B. die Entfernung aus dem Gerichtssaal oder die Ordnungshaft. O. kommt z. B. gegen ausgebliebene Zeugen und Sachverständige in Betracht (§§ 389, 409 ZPO); es kann für den Fall der Nichtbeitreibung in Ordnungshaft umgewandelt werden. (Art. 6 EUStGB); wird es wegen Ungebühr vor Gericht festgesetzt (§ 178 GVG).

ist die bei Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften vielfach angedrohte Pflicht zu einer Geldleistung. Das O. ist ein Ordnungsmittel. Es beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro (§§6 I EGStGB, 178 GVG, evtl. bis 25 000 Euro). Vor Verhängung eines Ordnungsgelds muss ein Gericht ein beantragtes Gespräch mit einem Rechtsanwalt ermöglichen.

Ordnungsmittel.




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