Volksschule

die allgemeinbildende Elementarschule, meist eingeteilt in Grundschule und Hauptschule. Das Volksschulrecht ist Sache der Bundesländer. Nach Art. 7 GG ist ihnen für seine Regelung aber mindestens folgendes vorgeschrieben: Staatsaufsicht über das Schulwesen, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, Führung als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder bekenntnisfreie Schule; private Volksschulen nur zulässig, wenn besonderes pädagogisches Interesse besteht oder auf Antrag als Ersatz für eine nichtbestehende öffentliche Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule. Die Dauer der Volksschule deckt sich i. d. R. mit der Dauer der Schulpflicht, wobei jedoch vorher ein Übertritt in eine weiterbildende Schule (Gymnasium, Realschule) erfolgen kann.

(Grundschule) ist die allgemeinbildende öffentliche Schule (Pflichtschule) für Kinder ab dem 6. Lebensjahr.




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