Schulpflicht

Gemäß den Schulgesetzen der Länder besteht eine allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem sechsten und endet mit dem 18. Lebensjahr.
Die einzelnen Ländergesetze regeln auch die Möglichkeit der Verkürzung und der Verlängerung der Schulzeit sowie den Besuch weiterführender oder höherer Schulen. Die Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ihre Kinder also zur Schule zu schicken. Eine Verletzung der Schulpflicht kann als Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Umständen sogar als Straftat verfolgt werden.

Die sich aus dem öffentlichen Recht ergebende Verpflichtung für Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters, entweder eine allgemeinbildende (Grund-, Haupt-, Mittel- oder Oberschule) oder eine Berufsschule zu besuchen, was notfalls erzwungen werden kann. Verletzungen der Schulpflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Einzelheiten der Schulpflicht sind nicht bundeseinheitlich, sondern in Gesetzen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Diese stimmen jedoch insofern überein, als die Schulpflicht mit der Vollendung des 6. Lebensjahres beginnt. Daran schließt sich eine vier- bis sechsjährige Grundschulpflicht an, daran eine zwei- bis fünfjährige Pflicht zum Besuch einer «weiterführenden Schule» (Hauptschule, Mittelschule, Oberschule, Gymnasium). Wer die Haupt- oder Mittelschule abgeschlossen hat oder die Oberschule oder ein Gymnasium vorzeitig verläßt, muß daran anschließend noch eine Berufsschule besuchen, in der Regel für drei Jahre. In der Regel ergibt sich so eine insgesamt zwölfjährige Schulpflicht bis zum Eintritt der Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

besteht in der BRD vom 6. Lebensjahr an, für die Dauer von 8, in den meisten Ländern von
9 Jahren, anschliessend 3jähriger Besuch einer Berufsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Sch. liegt bei den Ländern (Schulhoheit). Erziehungsberechtigte, die vorsätzlich od. fahrlässig die Anmeldung eines Schulpflichtigen unterlassen, sowie Schüler, die vorsätzlich ihrer Sch. nicht nachkommen, od. Erziehungsberechtigte, die vorsätzlich nicht dafür sorgen, dass der Schulpflichtige den Unterricht od. die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule besucht, machen sich nach den in den Ländern geltenden Gesetzen über die Sch. einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer Schule (vom 6. bis zum 17./18. Lebensjahr). Sie ist eine Ausformung der Schulgewalt. Sie rechtfertigt sich aus der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge. Die S. ist in besonderen Schulgesetzen (Landesschulgesetzen) festgelegt. Sie kann durch Zwangsmaßnahmen verwirklicht werden (Schulzwang). Schule Lit.: Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (Lbl.), hg.v. Knudsen, H., 2000ff.; Eh- mann, C., Schul Versäumnisse und sozialer Ausschluss, 2003

1.
In der BRep. Deutschland besteht auf Grund der Schulgesetze der Länder allgemeine S. S. Schulrecht.

2.
Die S. beginnt grundsätzlich mit dem 6. Lebensjahr des Kindes. Einige Länder haben den Beginn der Vollzeitschulpflicht vorverlegt, so dass auch 5-jährige oder noch jüngere Kinder berechtigt zum Schulbesuch sein können, wenn sie entsprechend entwickelt sind (vgl. z. B. § 27 SchulG für den Freistaat Sachsen i. d. F. v. 16. 7. 2004, SächsGVBl. 298, m. Änd.). Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Einschulung besteht aber ebenso wenig wie eine Pflicht zur vorzeitigen Einschulung. Die Dauer ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Teilweise bestehe eine einheitliche 12-jährige S., die nach 9- oder 10-jährigem Besuch einer Vollzeitschule auch an einer Teilzeit-(Berufs-)Schule erfüllt werden kann, teilweise wird die S. in Vollzeit-, Teilzeit- oder allgemeine S., Berufsschulpflicht und Sonderschulpflicht gegliedert. Zudem bestehen unterschiedliche Höchstaltersgrenzen, an denen die S. endet. Zurückstellung, Befreiung, vorzeitige Beendigung und Verlängerung der S. sind nach den Ländergesetzen unter gewissen Voraussetzungen möglich. Inhalt der S. ist nicht nur der pünktliche und regelmäßige Schulbesuch und die Teilnahme an allen übrigen verbindlichen Veranstaltungen, sondern auch die Mitarbeit im Unterricht, die Erledigung der Hausaufgaben und die Erbringung vorgeschriebener Leistungsnachweise. Die Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, für die Erfüllung der S. zu sorgen. Verletzungen der S. können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Die S. kann im Wege des Schulzwangs durchgesetzt werden.




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