Klagenverbindung

(Klagenhäufung). Werden mehrere Ansprüche oder Klagebegehren gegen denselben Beklagten in einer Klage verfolgt, spricht man von objektiver K. Sie ist im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig, wenn dasselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist (§ 260 ZPO), im Verwaltungs- und im Sozialstreitverfahren, wenn dasselbe Gericht zuständig ist und die Klagebegehren im Zusammenhang stehen (§ 44 VwGO, § 56 SGG). Klagen mehrere gemeinsam oder werden mehrere gemeinsam verklagt, spricht man von subjektiver K. oder Streitgenossenschaft. Die K. steht grundsätzlich im Belieben des Klägers; jedoch kann das Gericht trennen und verbinden (§§ 145, 147 ZPO; § 93 VwGO, § 73 FGO, § 113 SGG). Die K. ist i. d. R. auch nur hilfsweise (Hilfsantrag) zulässig (Eventualklage). Ist die K. unzulässig, muss das Gericht trennen. Die Zulässigkeit der K. ist keine Prozessvoraussetzung.




Vorheriger Fachbegriff: Klagenhäufung | Nächster Fachbegriff: Klagerücknahme


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen