Hilfsantrag

Antrag, den der Kläger neben dem Hauptantrag für den Fall stellt, daß dieser keinen Erfolg haben sollte (z.B. Antrag auf Erfüllung eines Vertrages, hilfsweise auf Schadensersatz). Das Gericht prüft und entscheidet über den H. nur, wenn es den Hauptantrag für unzulässig oder unbegründet hält.

Eventualantrag.

ist der Antrag, den der Kläger neben einem Hauptantrag für den Fall stellt, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt. Ein H. kann in allen Verfahren, in denen die Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) gilt, gestellt werden. Über ihn wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist. Lit.: Schwer, Haupt- und Hilfsvorbringen, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 231; Hipke, A., Die Zulässigkeit der unechten Eventualklagenhäufung, 2003

(Eventualantrag) ist ein Antrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass der in erster Linie gestellte Antrag (Hauptantrag) keinen Erfolg hat. H.e sind im Prozessrecht i. d. R. zulässig.




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