Eventualantrag (hilfsweise gestellter Antrag). Im Zivilprozess kann Kläger für den Fall, dass Hauptantrag erfolglos bleibt, einen aus dem gleichen Sachverhalt abzuleitenden E. stellen. Im Strafprozess ist E. jeder Hilfsantrag für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Ein mit dem Schlussvortrag (Plädoyer) gestellter Eventualbeweisantrag braucht nicht gesondert verbeschieden zu werden, sondern ist in den Urteilsgründen zu würdigen.
Weitere Begriffe : Hausgerichtsbarkeit | Nichturteil | Deckungsstock |
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