Hilfsstrafkammer

eine vom Präsidium des Landgerichts auf Zeit gebildete zusätzliche -Strafkammer; wird z.B. bei Arbeitsüberlastung einer Strafkammer gebildet. Zuständigkeit der H. wird im Geschäftsverteilungsplan bestimmt.

kann das Präsidium des Gerichts unter Änderung der Geschäftsverteilung einrichten, wenn es im Laufe des Geschäftsjahres, insbesondere wegen Überlastung einer Kammer, notwendig wird (§ 21 e III GVG). Zur Bestandsdauer einer H.Strafkammer vgl. BGHSt. 33, 303.




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