Strafkammer

Kammer.

ist der beim Landgericht in Strafsachen zuständige Spruchkörper. Zu unterscheiden:
a) Kleine Str., besetzt besetzt mit 1 Richter, 2 Schöffen, entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts als Einzelrichter; b) Grosse Str., besetzt mit 3 Richtern und 2 Schöffen, entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts und ist ausserdem als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihr Anklage erhebt u. weder Amtsgericht noch Schwurgericht, noch Oberlandesgericht zuständig sind. Als Strafkammer wird auch die Jugendkammer und die Jugendschutzkammer tätig; c) Schwurgericht. - Ausserhalb der Hauptverhandlung entscheidet die Str. durch Beschluss in der Besetzung von 3 Richtern (vgl. §§ 60ff. GVG).

(§§ 60ff. GVG) ist die Abteilung des Landgerichts, die in Strafsachen tätig wird. Die kleine S. ist mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt und entscheidet über die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Das Schwurgericht ist mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt und ist für die in § 74 II GVG besonders bezeichneten Straftaten zuständig. Die große, mit grundsätzlich zwei, ausnahmsweise mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzte S. entscheidet in allen übrigen Fällen. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005

Spruchkörper des Landgerichts in Strafsachen.
— Die kleine Strafkammer ist gemäß § 74 Abs. 3 GVG zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Sie ist gemäß § 76 Abs. 1 mit dem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei Schöffen besetzt. In Verfahren über Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen (§ 76 Abs. 3 GVG).
— Als große Strafkammer entscheidet das Landgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 GVG, d. h. in Verfahren bei einer konkreten Straferwartung von mehr als vier Jahren, Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) oder wenn die Staatsanwaltschaft eine besondere Bedeutung des Falles annimmt (§ 24 Abs. 1 Nr.3 GVG). Die große Strafkammer ist i. d. R. mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt; in umfangreichen und schwierigen Verfahren kann ein dritter Berufsrichter hinzugezogen werden (§ 76 Abs. 2 GVG).
— Als Schwurgericht entscheidet die große Strafkammer in den Fällen des § 74 Abs. 2 GVG in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
— Besondere Strafkammern sind die Staatsschutzkammer und die Strafrollstreckungskammer.

Die beim Landgericht gebildete S. entscheidet in unterschiedlicher Besetzung: als kleine S. (im Regelfall 1 Richter, 2 Schöffen) über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters oder des Schöffengerichts beim Amtsgericht, als große S. im ersten Rechtszuge über Verbrechen, für die weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht zuständig ist, sowie über Verbrechen und Vergehen, die wegen der Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des Umfangs oder der Bedeutung des Falles vor der S. zur Anklage gebracht werden oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigen. Die große S. ist grundsätzlich mit 3 Richtern und 2 Schöffen besetzt; sie soll aber zunächst bis 31. 12. 2011 in der Hauptverhandlung mit 2 Richtern und 2 Schöffen entscheiden, wenn sie nicht als Schwurgericht zuständig ist oder ein 3. Richter nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint; außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die S. ohne die Schöffen (§§ 74, 76 GVG). Bei jedem LG - oder bei einem LG für mehrere LG.bezirke - ist eine S. als Schwurgericht sowie eine Wirtschaftsstrafkammer (Wirtschaftsstrafsachen) zu bestellen, ferner eine Staatsschutzkammer bei jedem LG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat (Staatsschutzdelikte); den Vorrang unter diesen regelt § 74 e GVG. Für die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO, Einsatz technischer Mittel) ist eine nicht mit Hauptverfahren befasste S. eines LG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, zuständig (§ 74 a IV GVG). Über die Jugendkammer, die auch in Jugendschutzsachen entscheidet, Jugendstrafrecht (3).




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