Schöffen

Bezeichnung der Laienrichter im Strafprozeß. Sie werden jeweils zu zweit bei den Amtsgerichten (Schöffengericht) und in den Strafkammern der Landgerichte tätig, haben dort also in der Regel die Mehrheit gegenüber dem Vorsitzenden als einzigem Berufsrichter. (Ausnahmen gelten für das sog. erweiterte Schöffengericht, das mit zwei Berufsrichtern besetzt ist, und die großen Strafkammern der Landgerichte, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind.) Die Schöffen sind in der Hauptverhandlung als gleichberechtigte Richter tätig. Ihre Tätigkeit, die bei großen Prozessen sehr langwierig sein kann, ist ehrenamtlich, sie erhalten nur eine Entschädigung nach bestimmten Sätzen. Schöffe kann jeder unbescholtene Bürger zwischen dem 25. und dem 70. Lebensjahr werden, die Berufung als Schöffe kann nur unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen abgelehnt werden, z.B. wenn dadurch «die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie in besonderem Maße erschwert wird» (§35 GVG). Die Schöffen werden aus Vorschlagslisten, die die Gemeinden aufstellen, durch einen besonderen Ausschuß, der bei den Amtsgerichten gebildet wird, für die Dauer von vier Jahren ausgewählt, wobei sie jedoch im Jahr zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen werden sollen. Die Einzelheiten sind in den §§28-58 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt. -Im Gebiet der früheren DDR waren Schöffen in noch größerem Umfang an der Rechtssprechung beteiligt, auch auf dem Gebiet des Zivilprozesses.

Im Sozialrecht:

Schöffen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert (§2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie sind auf dem Weg von ihrer Wohnung zum Gericht und zurück und während ihrer richterlichen Tätigkeit unfallversichert.

sind ehrenamtliche Richter (Laienrichter ohne juristische Vorbildung), die als Beisitzer in der Hauptverhandlung im Strafprozess in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter mitwirken (§ 30 GVG), und zwar jeweils zwei im Schöffengericht oder erweiterten Schöffengericht beim Amtsgericht, in der kleinen oder großen Strafkammer beim Landgericht sowie im Schwurgericht beim LG. Beim Jugendgericht und der Jugendkammer werden die S. (Jugend-S.) nach §§ 33, 35 JGG besonders ausgewählt (je zur Hälfte Männer und Frauen). Über Unfähigkeit zum S.-Amt (z. B. Amtsunfähigkeit, § 45 StGB), Eignungsmängel (z. B. noch nicht 25 Jahre) und Ablehnungsgründe (z. B. Ärzte sowie ab 65. Lebensjahr; nicht allein wegen beruflicher Inanspruchnahme, hier nur Befreiungsantrag möglich) vgl. §§ 32-35, 53, 54 GVG. Die Haupt-S. und die (als Vertreter im Hinderungsfalle vorgesehenen) Hilfs-S. werden auf Grund einer alle 4 Jahre von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss (Richter beim AG als Vorsitzender, 1 Verwaltungsbeamter, 10 Vertrauenspersonen) für 4 Jahre gewählt und in eine Liste aufgenommen; die erforderliche Zahl bestimmt der Landgerichts(Amtsgerichts)Präsident. Die Reihenfolge der Teilnahme der S. an den Sitzungen - regelmäßig 12 Sitzungstage im Jahr - wird durch das Los bestimmt (§§ 36-45 GVG). Vor der ersten Dienstleistung sind die S. zu vereidigen. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach den für ehrenamtliche Richter geltenden Bestimmungen. Einem S., der sich ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig zu einer Sitzung einfindet - über Befreiung wegen eines Hinderungsgrundes vgl. § 54 GVG - oder sich anderweit, z. B. durch unrichtige Angaben, seinen Obliegenheiten entzieht, werden ein Ordnungsgeld und die verursachten Kosten auferlegt (§ 56 GVG; Beschwerde und Zurücknahme der Entscheidung bei nachträglicher genügender Entschuldigung möglich).




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