Preisklausel

, Wertsicherungsklausel: im Voraus getroffene Vereinbarung über die Anpassung einer — langfristigen oder aus einem Dauerschuldverhältnis resultierenden — Geldschuld ins Falle der Veränderung des inneren Geldwertes (insbes. Geldentwertung) durch Koppelung an den Wert bestimmter Waren oder an einen Preisindex. Die Koppelung kann entweder als unmittelbare und automatische Anpassung oder als Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über eine Anpassung bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ausgestaltet sein.
Preisklauseln, die den Betrag von Geldschulden unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind, sind — wegen der damit verbundenen Inflationsgefahr — verboten (§ 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz = PrKG, sog. Gleitklauseln). Zulässig ist daher
— die Leistungsvorbehaltsklausel, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages keinen Automatismus enthält, sondern einen Ermessensspielraum lässt, der es ermöglicht, die
neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG),
— die Spannungsklausel, bei der die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen keine anderen, sondern im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG),
— und die Kostenelementeklausel, nach der der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als nicht das allgemeine Preisniveau betroffen ist, sondern diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflusseninsbes. (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG).
Generell freigestellt vom Verbot sind Erbbaurechtsbestellungsverträge und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren (§ 4 PrKG), der Geld- und Kapitalverkehr mit Ausnahme der Verbraucherkreditverträge (§§ 5, 2 Abs. 1 Nr. 2 PrKG), Verträge mit Gebietsfremden (§ 6 PrKG) und unter bestimmten Voraussetzungen Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte (§ 7 PrKG). Preisklauseln in langfristigen Verträgen (z. B. Mietverträgen) und Verbraucherverträgen sind unter den in den §§ 2, 3 PrKG genannten Voraussetzungen zulässig, ohne dass es wie nach altem Recht — einer Genehmigung (durch die Deutsche Bundesbank bzw später das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bedarf. Soweit eine Preisklausel unter § 1 Abs. 1 PrKG fällt und keiner der genannten Ausnahmevorschriften eingreift, wird sie — erst — mit rechtskräftiger Feststellung eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot unwirksam (§ 8 PrKG).




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