Assessor

(lat.), Beamter auf Probe für die höhere Beamtenlaufbahn nach Abschluss einer Vorbereitungszeit und bestandener Abschlussprüfung (z.B. Gerichts-, Forst-, Berg-, Studien-A.). Wird nach Ablauf einer Bewährungszeit zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. A. ist auch die Berufsbezeichnung einer Person mit Befähigung zum Richteramt (nach bestandenem 2. juristischem Staatsexamen), die sich nicht im Staatsdienst befindet und noch keine andere Berufsbezeichnung führt (z.B. Anwaltsassessor).

Beisitzer, Gerichtsassessor

Die Bezeichnung A. darf führen, wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat (vgl. Befähigung zum Richteramt). Die Amtsbezeichnung A. mit Zusatz der jeweiligen Fachrichtung führte früher der Beamte auf Probe im höheren Dienst (z. B. Regierungsassessor; Studienassessor). Nunmehr führt er die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz „z. A.“ (= zur Anstellung; z. B. „Regierungsrat z. A.“). Der frühere Gerichtsassessor führt als Richter auf Probe jetzt die Bez. „Richter“ oder „Staatsanwalt“ (Richterverhältnis).




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