Ungebühr vor Gericht

ist ein unangemessenes, den Verhandlungsablauf störendes Verhalten einer im Gerichtssaal während der Hauptverhandlung anwesenden Person. Das Gericht kann diese wegen ungebührlichen Verhaltens zu einer Ordnungsstrafe in Geld von EUR 1,- bis 1000,- od. einer Haftstrafe bis zu 3 Tagen verurteilen (§ 178 GVG); Rechts- und Staatsanwälte können nicht mit einer Ungebührstrafe belegt werden. Ungehorsam vor Gericht.

Darunter versteht man ein unangemessenes Verhalten von Personen, die an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen oder hierbei anwesend sind. Im Rahmen der Sitzungspolizei kann für U. vorbehaltlich einer strafgerichtlichen Verfolgung nach Anhörung des Betroffenen ein Ordnungsgeld bis zu 1000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 1 Woche (Ordnungsmittel) festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Über die Festsetzung dieser Ordnungsmittel entscheidet bei Verfahrensbeteiligten (Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige, nicht Rechtsanwalt oder Staatsanwalt) das - gesamte - Gericht durch Beschluss, im Übrigen (z. B. bei Zuhörern) der Vorsitzende (§ 178 GVG). Die Anordnung kann binnen 1 Woche mit Beschwerde zum Oberlandesgericht angefochten werden, ist aber ohne Rücksicht auf diese vollstreckbar (§ 181 GVG).




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