Ungehorsam vor Gericht

liegt vor, wenn die Parteien, Beschuldigten, Zeugen, Sachverständigen oder bei der Verhandlung nicht beteiligten Personen (z. B. Zuhörer) vorsätzlich Anordnungen des Richters (Vorsitzenden), die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlässt, nicht Folge leisten. Auf Beschluss des Gerichts hin können die Störer aus dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und bis zu 24 Stunden festgehalten werden, § 177 Gerichtsverfassungsgesetz. Ungebühr vor Gericht.




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