Eidesverweigerung

eines Zeugen im Strafprozess mit der Begründung, Christus habe in der Bergpredigt jedes Schwören untersagt, wird vom Grundrecht der Glaubensfreiheit geschützt. Mag auch der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid eine rein weltliche Wahrheitsbekräftigung der Zeugenaussage ohne religiösen Bezug sein, so wird gleichwohl die Glaubensüberzeugung des Einzelnen vom GG respektiert. Es steht dem Staat nicht zu, eine derartige individuelle Haltung als richtig oder falsch zu bewerten. Auch rechtfertigt die vom GG (Art. 140) übernommene Weimarer Verfassungsbestimmung, dass niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf (Art. 136 IV WRV), nicht den Umkehrschluss, jedermann sei im Rahmen der geltenden Gesetze zu einer nichtreligiösen Eidesform verpflichtet.

kann gemäß § 390 Abs. 1 ZPO, § 70 Abs. 1 S.1 StPO zur Auferlegung der durch die Weigerung entstandenen Kosten und zur Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Zeugen bzw. Sachverständigen führen, sofern die Verweigerung nicht ausnahmsweise rechtmäßig erfolgt.
So bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts (§ 61 i. V. rn. § 52 StPO; §§ 383-385 ZPO). § 63 1. Hs. StPO sieht eine Belehrungspflicht des eidesverweigerungsberechtigten Zeugen vor, die nicht bereits in der Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 S.1 StPO enthalten ist. Vereidigung

Grundsätzlich dürfen vernommene Zeugen und Sachverständige den Eid (Beeidigung) oder die eidesgleiche Bekräftigung (Eidesformel) nicht verweigern (Beugemittel). Hingegen steht bei der Parteivernehmung der Partei das Recht der E. zu (§ 453 II ZPO); dies führt aber i. d. R. zu einer ihr ungünstigen Beweiswürdigung (§ 446 ZPO). Zeugen können im Strafprozess den Eid nur verweigern, wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben; dieser von Rspr. und Schrifttum vertretene Grundsatz gilt auch in den anderen Verfahren. Bei grundloser E. sind Beugemittel vorgesehen (§ 390 I ZPO; § 70 StPO).




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