Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen

Bei einer Eigentumswohnung :

Wenn Eigentümerbeschlüsse nicht gegen zwingendes Gesetz verstossen oder Anstand und gute Sitten verletzen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absolut unzuständig für eine Beschlussfassung ist, so sind solche Beschlüsse nicht nichtig, aber doch anfechtbar (§§ 10 Abs. 4 Nr. 2, 46 WEG).

Diese Beschlüsse erlangen dann Bestandskraft, wenn nach Ablauf eines Monats seit Beschlussfassung keine Anfechtung erfolgt.

Durch die Bestandskraft wird auch erreicht, dass die Beschlüsse verbindlich gegenüber den Sonderrechtsnachfolgern wirken.

Eine Eintragung der Beschlüsse ins Grundbuch erfolgt nicht, dies ergibt sich indirekt aus § 10 Abs. 3 WEG und aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Dabei ist zu beachten, dass wohnungseigentumsgerichtliche Entscheidungen nach § 43 WEG ebenso wenig im Grundbuch eingetragen werden.

Dies müssen Wohnungskäufer, Erben, Beschenkte oder Ersteher von Eigentumswohnungen in Zwangsversteigerungssachen bedenken. Die Beschlüsse, sofern sie nicht angefochten und nicht nichtig sind, haben auch für die Rechtsnachfolger bindende Wirkung, unabhängig davon, ob sie ihm bekannt sind oder nicht (Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen).

Selbstverständlich ist auch, dass der Wohnungseigentümer, der bei Mehrheitsbeschlüssen unterlegen ist, die Beschlüsse zu akzeptieren hat. Die Bindungswirkung der Mehrheitsbeschlüsse gilt auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.




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