Bote ohne Botenmacht

ist ein B., der eine fremde Willenserklärung vorsätzlich falsch übermittelt oder eine Person, die sich zu Unrecht als B. geriert. Bei einer vorsätzlichen Falschübermittlung liegt ein Fall des §120 BGB nicht vor. Dieser setzt eine unbewußt unrichtige Übermittlung voraus. Der Erklärende wird also nicht gebunden. Nach h.M. wird der B. nach §§ 177, 179 BGB analog wie ein vollmachtloser Vertreter behandelt.




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