Bote

ist, wer für einen anderen ohne eigene Willensbildung eine Erklärung entgegennimmt (Empfangsbote) oder eine fremde Willenserklärung weiterleitet (Erklärungsbote).

Übermittler fremder Willenserklärungen ("verlängertes Sprachrohr") im Gegensatz zum Stellvertreter, der eigenen Willen im Namen eines anderen bekundet. Der Geschäftsherr haftet für unrichtige Übermittlung des B.n. Soweit der B. eigene Erklärungen im Namen des Geschäftsherrn abgibt, ist er Vertreterohne Vertretungsmacht. Empfangsbote.

ist der Mensch, der für einen anderen ohne eigene Willensbildung eine Erklärung empfängt (Empfangsbote) oder abgibt (Erklärungsbote). Der B. (ersetzt nur einen Brief und) kann geschäftsunfähig sein. Er ist deshalb streng vom Vertreter (Stellvertreter) zu unterscheiden und bei Auftreten als Vertreter grundsätzlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln. Der Irrtum (Übermittlungsirrtum) des Erklärungsboten kann nach den §§ 120, 119 BGB ein Anfechtungsrecht seines Geschäftsherrn begründen. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004; Hueck, G., Bote - Stellvertreter im Willen - Stellvertreter in der Erklärung, AcP 152, 432; Barcaha, D., Der Empfangsbote, 2002; Han- loser, S., Stellvertretung und Botenschaft, 2004

Anders als der Vertreter (Stellvertretung) gibt der B. keine eigene Erklärung im Namen des Vertretenen ab, sondern übermittelt nur die bereits fertige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Für die Voraussetzungen und die Wirksamkeit der Erklärung kommt es daher nicht auf die Person des B., sondern auf den Geschäftsherrn an; der B. kann mithin z. B. auch geschäftsunfähig (Kind) sein. Dem B. kann allerdings die Auswahl unter verschiedenen Erklärungen überlassen werden. Man unterscheidet den Erklärungsboten, der als Werkzeug des Auftraggebers dessen Willenserklärung weitergibt, und den Empfangsboten, der die Erklärung für den Geschäftsherrn entgegennimmt. Empfangsbote ist nur, wer von dem Geschäftsherrn entsprechend beauftragt ist, Erklärungen anderer entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die Willenserklärung bereits mit Abgabe gegenüber dem Empfangsb. dem Geschäftsherrn zugegangen und damit wirksam (Willenserklärung, 1c), sonst - d. h. beim Erklärungsboten - erst, wenn dieser sie dem anderen tatsächlich ausrichtet. Die Gefahr unrichtiger Übermittlung trägt der Geschäftsherr; bei Übermittlungsirrtum des Erklärungsb. - nicht des Empfangsb. - kann der Geschäftsherr die Willenserklärung (als eigene) anfechten (§ 120 BGB, Anfechtung von Willenserklärungen). Überschreitet der B. seinen Auftrag, gibt er insbes. eigene Erklärungen im Namen des Geschäftsherrn ab, so ist dies wie Vertretung ohne Vertretungsmacht zu behandeln (h. M.). Sondervorschriften gelten für den Vermittler (Mäklervertrag, Handelsmakler, Handelsvertreter).




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