Brandverhütung

Strafbestimmungen zur B. enthält das StGB in den Vorschriften gegen Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) und gegen Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 310 f StGB) in feuergefährdeten Anlagen oder Betrieben; der Strafschutz erfasst insbes. die Gefährdung durch Rauchen, Verwenden von offenem Feuer oder Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände usw. Geschützt sind auch land- oder ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse u. dgl. S. a. Waldbrandschutz. Gewerberechtliche Vorschriften bestehen u. a. für elektrische Anlagen und brennbare Flüssigkeiten; s. ferner ArbeitsstättenVO (§ 13) und Schornsteinfegerwesen. Ergänzend gelten landesrechtliche Vorschriften, insbes. in den Bauordnungen, über die Feuerbeschau von Gebäuden u. a. brandgefährlichen Gegenständen, Lichtspieltheater (einschl. Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer), B. in Theatern und Versammlungsräumen, für die Lagerung und Verwendung brandgefährlicher Stoffe, über Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und die Bekämpfung von Bränden. Missachtung der Vorschriften ist teils mit Strafe, teils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.




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