Brechmittelvergabe

Umstrittene Ermittlungsmethode, die insbesondere zur Sicherstellung verschluckter Drogen eingesetzt wird. Teilweise wird die Maßnahme als zulässige körperliche Untersuchung gemäß § 81 a StPO angesehen. Die Gegenansicht (OLG Frankfurt NJW 1997, 1647) sieht dagegen in der Brechmittelvergabe einen Verstoß gegen den Grundsatz „- nemo tenetur se ipsum accusare”, da der Beschuldigte zur aktiven Mitwirkung an seiner Überführung gezwungen werde. Ferner lägen ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie deutliche Parallelen zu den verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO vor. Daher liegt nach dieser Ansicht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der gewonnenen Erkenntnisse vor.




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