Buchgrundschuld Als B. bezeichnet man eine Grundschuld, über die kein Grundschuldbrief ausgestellt werden soll. Die Vereinbarung des Briefausschlusses muss im Grundbuch eingetragen werden.  
  
   
 Weitere Begriffe : Geschäftsführung ohne Auftrag, berechtigte | allgemeine Ordnungsbehörden | Einlagerer  | 
					      
      			      				
 
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