Buchhypothek

eine Hypothek, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, §1116 Abs. 2 BGB. Sie entsteht durch Einigung des Gläubigers mit dem Grundstückseigentümer und Eintragung in das Grundbuch. Ebenso vollzieht sich die Abtretung der B.

(§1116 II BGB) ist die Hypothek, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist.

-Hypothek, bei der die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Da der gesetzliche Regelfall die Briefhypothek ist, wie dem § 1116 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist, ist für die Begründung einer Buchhypothek gern. §§ 873 Abs. 1, 1113 ff. BGB die Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger und die Eintragung des Briefausschlusses i. S. d. § 1116 Abs. 2 BGB in das Grundbuch erforderlich. Hierbei findet gern. § 1116 Abs. 2 S. 3 2.HS BGB die Vorschriften der §§876, 878 und 873 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Insbesondere kann die Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefes unter den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB bindend wirken. Bei
der Einigung über die Ausschlussklausel handelt es sich
um eine selbständige, zu der des § 873 Abs. 1 BGB hinzutretende Einigung. Der Ausschluss des Hypothekenbriefes kann auch nachträglich stattfinden, mit der Folge, dass dadurch eine Umwandlung des Briefrechts in ein Buchrecht stattfindet (§ 1116 Abs. 1 S.2 BGB). Zu den sonstigen Rechtswirkungen der Buchhypothek vgl. Hypothek.

Hypothek.




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