Briefhypothek

ist eine Hypothek, über die ein Hypothekenbrief erteilt ist. Sie entsteht mit Aushändigung des Briefes an den Hypothekengläubiger. Die Übertragung der B. erfolgt ausserhalb des Grundbuchs durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes. Wer die Hypothek geltend machen will, muss den Hypothekenbrief vorlegen können. Die B. eignet sich besonders zur Absicherung von Bauzwischenkrediten, §§ 1113 ff. BGB.

ist die durch Erteilung eines Hypothekenbriefs verkehrsfähiger gestaltete Hypothek. Sie entsteht nach § 1116 I BGB bei der Bestellung einer Hypothek, wenn die Erteilung eines Hypothekenbriefs nicht besonders ausgeschlossen wird. Die B. wird (auf der Grundlage eines Verpflichtungsgeschäfts) grundsätzlich durch schriftliche Forderungsabtretung (gemäß §§ 398ff. BGB) und Übergabe des Hypothekenbriefs übertragen (§ 11541 BGB). Lit.: Wolf, M., Sachenrecht, 23. A. 2007

Hypothek, über die vom Grundbuchamt ein Wertpapier (h.M.), nämlich der Hypothekenbrief, erteilt wird. Die Briefhypothek ist der gesetzliche Normalfall, da nach § 1116 Abs. 1 BGB über die Hypothek grundsätzlich ein Brief erteilt wird. Die Brieferteilung kann gern. § 1116 Abs. 2 BGB jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Der Hypothekenbrief verbrieft die Hypothek als beschränkt-dingliches Recht. Da zur Ausübung des Rechts die Innehabring der Urkunde notwendig ist (vgl. § 1160 BGB), ist der Hypothekenbrief nach h. M. ein Wertpapier. Genau genommen ist der Brief ein Rektapapier, weil in ihm der Gläubiger, also eine bestimmte Person, als Berechtigter bezeichnet ist.
Entstehung der Briefhypothek: Das dingliche Recht entsteht gem. §§ 873 Abs. 1, 1113ff. BGB durch Einigung und Eintragung der Hypothek, doch erst die Übergabe des vorn Grundbuchamt ausgestellten Hypothekenbriefes an den Gläubiger führt
zum Übergang des Rechts auf den Gläubiger und bewirkt damit zugleich die Umwandlung von der Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs. 2 BGB) in eine Fremdhypothek (§ 1117 Abs. 1 BGB). Zu den Entstehungsvoraussetzungen im Einzelnen vgl. Hypothek).
Übertragung der Briefhypothek: Die Briefhypothek wird gem. § 1153 BGB durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen (zu den Übertragungsvoraussetzungen im Einzelnen vgl. Hypothek). Zur Übertragung der Briefhypothek ist gern. § 1154 Abs. 1 BGB in jedem Fall die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich. Der Hypothekenbrief kann aber nicht wie eine bewegliche Sache selbstständig übertragen werden, sondern nur dadurch, dass das in ihm verbriefte Recht nach den dafür geltenden Grundsätzen übertragen wird. Nach § 952 BGB geht dann das Eigentum an der Urkunde auf den neuen Inhaber der Hypothek mit über (Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier). Da der Hypothekenbrief von der Hypothek rechtlich abhängig ist, kann er auch nicht selbstständiger Gegenstand beschränkter dinglicher Rechte sein. Deshalb ist die Begründung eines Pfandrechts allein am Brief, also ohne Verpfändung bzw. Pfändung der Hypothek, nicht möglich.
Falls der Sicherungsfall eingetreten ist und die Rechte aus der Hypothek geltend gemacht werden (z. B. auf Duldung der Zwangsvollstreckung; § 1147 BGB) muss nach § 1160 Abs. 1 BGB der Hypothekenbrief zwingend vorgelegt werden. Dies gilt gern. § 1161 BGB auch dann, wenn der Eigentümer des mit der Briefhypothek belasteten Grundstücks der persönliche Schuldner ist. Zu beachten ist dabei, dass eine Kündigung oder Mahnung des Eigentümers durch den Gläubiger unwirksam ist, wenn der Brief hierbei nicht vorgelegt wird und der Eigentümer das Rechtsgeschäft deswegen zurückweist (§ 1160 Abs. 2 BGB).
Auch die Befriedigung des Gläubigers kann dann nur Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefes erfolgen (§ 1144 BGB).
Falls keine inhaltliche Übereinstimmung von Grundbuch und Hypothekenbrief vorliegt, ist entscheidend, worin dieser Widerspruch zwischen Grundbucheintragung und Hypothekenbrief liegt:
— Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten: Da eine Briefhypothek gem. § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann, erscheint ein Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten zunächst systemgerecht. Deshalb finden auch die §§ 891-899 BGB bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in gleicher Weise Anwendung, als ob der Briefbesitzer im Grundbuch eingetragen wäre (§ 1155 BGB). Wer unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB vom Briefbesitzer erwirbt oder an ihn leistet, wird somit durch die erweiterte Legitimationswirkung des Briefes geschützt.
— Widerspruch hinsichtlich des Rechtsinhalts (also z. B. Höhe der Forderung, Zinshöhe usw.):
— Ist das Grundbuch richtig, so erlangt der Erwerber auch bei einer Übertragung außerhalb des Buches das Recht nur in der im Buch eingetragenen Höhe.
— Ist der Grundbucheintrag unrichtig, so geht ihm der richtige Brief vor, d. h., der Brief zerstört den öffentlichen Glauben an den Inhalt des Grundbuchs (§ 1140 BGB). Nur wenn der Inhalt des Grundbuchs und der Hypothekenbrief in Bezug auf denselben Umstand in gleicher Weise unrichtig sind, kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB in Betracht.
Zu den übrigen Rechtswirkungen der Briefhypothek vgl. Hypothek.

Hypothek.




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