Briefgrundschuld

heisst eine Grundschuld, über die vom Grundbuchamt ein Grundschuldbrief ausgestellt ist. Dies geschieht, wenn nicht die Erteilung des Briefs durch eine Vereinbarung des Eigentümers mit dem Gläubiger ausgeschlossen ist. In diesem Fall wird die Grundschuld als Buchgrundschuld bezeichnet.

ist die durch Erteilung eines Grundschuldbriefs

Grundfall der Grundschuld, bei dem über die Grundschuld vom Grundbuchamt ein Grundschuldbrief erteilt wird. Nach §§ 1192, 1116 Abs. 1 BGB wird über die Grundschuld im Normalfall ein Grundschuldbrief erteilt, was gern. §§ 1192, 1116 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch ausgeschlossen werden kann (*Buchgrundschuld). Die Briefgrundschuld entsteht als beschränkt-dingliches Recht als solches erst durch Erfüllung der in §§873, 1191ff. BGB vorgeschriebenen Voraussetzungen (Einigung, Eintragung nebst Brieferstellung zugunsten des Eigentümers seitens des Grundbuchamtes, Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung und Berechtigung), zunächst allerdings als Eigentümergrundschuld (§§ 1191, 1192, 1163 Abs. 2 BGB). Erst die Übergabe des Grundschuldbriefes an den Gläubiger führt zum Übergang des Rechts auf den Gläubiger und bewirkt damit zugleich die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld (§§ 1191, 1192, 1117 Abs. 1 BGB). Vgl. im Übrigen die Ausführungen zur Grundschuld.

Grundschuld.




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