Eigentümergrundschuld

Grundschuld, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zusteht. Sie kann vom Grundstückseigentümer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch bestellt werden. Sie entsteht ferner auch kraft Gesetzes durch Umwandlung einer Eigentümerhypothek, der keine gesicherte Forderung mehr zugrunde liegt sowie wenn die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung nicht entstanden ist, oder diese durch Zahlung oder Verzicht des Gläubigers erloschen ist. Zweck der E. ist es, den Rang im Grundbuch zu sichern.

(§1196 BGB) ist eine Grundschuld des Eigentümers am eigenen Grundstück. Zu einer E. kann es auf zwei verschiedenen Wegen kommen. Zum einen kann die E. vom Eigentümer als solche bestellt werden, was den Vorteil hat, daß auf diese Weise der Rang freigehalten wird. Zum anderen entsteht eine E., wenn zwar eine Hypothek gewollt und eingetragen ist, diese aber aufgrund der Akzessorietät nicht bestehen kann. Das sind die Fälle des § 1163 I BGB: Die zu sichernde Forderung ist noch nicht entstanden bzw. wieder erloschen. Die im Grundbuch eingetragene Hypothek ist in Wahrheit eine E., § 1177 I BGB. Darüber hinaus besteht bei der Briefhypothek auch eine E., solange der Brief noch nicht übergeben ist, §1163 11 BGB.

Da die Hypothek von einer Forderung (Schuldverhältnis) abhängig ist, wandelt sie sich kraft Gesetzes (§ 1177 BGB) in eine Grundschuld um, wenn der Eigentümer die Hypothek, aber nicht die Forderung erwirbt. In der Hand des Eigentümers wird die Grundschuld zur E. Beispiel: Der Eigentümer zahlt das Darlehen zurück, zu dessen Sicherung eine Hypothek besteht. Folge: Die Forderung des Gläubigers erlischt, der Eigentümer erwirbt die Hypothek (§ 1163 BGB) und diese verw andelt sich in eine E. Über die E. kann der Eigentümer wie jeder Grundschuldgläubiger verfügen, z. B. sie abtreten, verpfänden oder sie wieder in eine Hypothek zur Sicherung einer neuen Forderung umwandeln (§ 1198 BGB). Bei Veräusserung des Grundstücks bleibt sie als sog. Fremdgrundschuld bestehen. Eine Grundschuld kann aber von Anfang an E. sein, wenn der Eigentümer für sich auf seinem Grundstück eine Grundschuld eintragen lässt.

(§ 1196 BGB) ist die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zustehende Grundschuld. Die E. entsteht entweder ursprünglich - durch einseitige Erklärung im Grundbuch und Eintragung gegenüber dem Grundbuchamt - oder abgeleitet (durch Umwandlung einer Eigentümerhypothek, der keine gesicherte Forderung mehr zugrunde liegt sowie durch Zahlung auf die Grundschuld, § 1177 BGB). Aus ihr kann der Inhaber nicht die Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück betreiben. Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 32. A. 2006; Rein, A., Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld, 1994

eine Grundschuld, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zusteht. Entstehung: Eine Eigentümergrundschuld kann gem. § 1196 BGB durch einseitige Erklärung des Eigentümers und Eintragung in das Grundbuch originär bestellt werden. Eine Eigentümergrundschuld entsteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 2 BGB auch, wenn die für einen Dritten bestimmte -Hypothek (Fremdhypothek) nicht zur Entstehung gelangt oder nachdem sie entstanden ist wieder erlischt, da sich dann die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person vereinigt (*Eigentümerhypothek) und sich dadurch in eine Eigentümergrundschuld verwandelt.
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Übrigen vgl. Grundschuld.

ist eine Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zusteht; es besteht also Identität zwischen Gläubiger und Eigentümer des haftenden Grundstücks. Sie kann - originär - vom Grundstückseigentümer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch bestellt werden (§ 1196 BGB). Sie entsteht ferner - derivativ - regelmäßig durch Umwandlung einer Eigentümerhypothek, der keine gesicherte Forderung mehr zugrunde liegt (dann grundsätzlich Anspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers auf Löschung, § 1196 III BGB), sowie durch Zahlung auf die Grundschuld selbst (nicht auf die Forderung; Grundschuld). Die Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück kann der Inhaber einer E. nicht betreiben (§ 1197 I BGB).




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