Ämterstabilität

Grundsatz, wonach eine einmal vollzogene beamtenrechtliche Ernennung außerhalb der in den Beamtengesetzen vorgesehenen Gründe nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. z. B. §§ 13, 14 BBG). Andere, dort nicht genannte Gründe (z. B. Auswahlfehler) sind für die Rechtsbeständigkeit der Ernennung irrelevant. Deshalb erledigt sich eine beamtenrechtliche Konkurrentenklage grds. mit Aushändigung der Ernennungsurkunde an den erfolgreichen Mitbewerber. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstherr durch eine übereilte Ernennung des Konkurrenten effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers (Art. 19 Abs 4 GG) unmöglich gemacht hat. In diesem Fall kann der unterlegene Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch (Beförderung) weiterhin verfolgen, ggf. ist der Dienstherr verpflichtet, eine neue Planstelle zu schaffen.




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