Bundespost

Deutsche B., teilrechtsfähige Anstalt zur Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens. Organisation geregelt im Postverwaltungsgesetz. Die Benutzung der Post und die Gebühren werden vom Verwaltungsrat der B. geregelt, soweit nicht das Postgesetz Vorschriften enthält. Postgesetz.

(BP) (Art. 87 f. GG) ist die Gesamtheit der Einrichtungen im Post- und Femmeldewesen, die vom Bund als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Haushalts- und Rechnungsführung verwaltet wurde (§§ 1 ff. PostVerfG). Durch das Poststrukturgesetz und das darin enthaltene Postverfassungsgesetz vom 8.6. 1989 wurde die (in Teilbereichen stark defizitäre) B. in die drei Teilbereiche Postdienst, Postbank und Telekom untergliedert (mit entsprechenden Teilsondervermö- gen) und zum 1.1. 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG). Organe der einzelnen Teilunternehmen sind jeweils Vorstand und Aufsichtsrat. Durch das Postneuordnungsgesetz vom 14.9. 1994 wurde eine rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost mit Sitz in Bonn errichtet, welche die Rechte und Pflichten in Bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften wahrnimmt. Die Bundesanstalt wird durch einen Vorstand geleitet. Sie ist Trägerin der sozialrechtlichen und dienstrechtlichen Personalbefugnisse. Lit.: Grämlich, L., Von der Postreform zur Postneuordnung, NJW 1994, 2785; Hooren, T. van, Die Deutsche Bundespost Postbank, 1995; Albach, H., Privatisierung von öffentlichen Unternehmen, 2002

Deutsche Bundespost.




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