Kabinettsjustiz

das Recht des Landesherrn seit dem Ende des Mittelalters, in jedes Gerichtsverfahren einzugreifen und die Entscheidung an sich zu ziehen. Daraus abgeleitet ist K. der Ausdruck für geheime Rechtsprechung durch Regierung und Verwaltung, bei der die unabhängigen Gerichte ausgeschaltet sind und jegliche öffentliche Kontrolle unterbleibt.

ein durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit heute überholter, von der Aufklärungsphilosophie bekämpfter monarchisch-absolutistischer Brauch. Danach wurden insbesondere politisch relevante Strafprozesse zur Entscheidung ans landesherrliche Kabinett gezogen bzw. nach Direktiven der Krone erledigt.

ist im neuzeitlichen deutschen Recht die unmittelbare Entscheidung eines Rechtsstreits durch Machtspruch des Kabinetts bzw. des Fürsten unter Umgehung der Gerichtsbarkeit. Lit.: Regge, J., Kabinettsjustiz in Bradenburg-Preußen, 1977; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

wurde das im Mittelalter immer stärker entwickelte Recht des Landesherrn genannt, gewisse Rechtsentscheide, besonders im Bereich der Strafrechtspflege, im landesherrlichen Kabinett - d. h. selbst - zu treffen. Diese Entwicklung begann damit, dass das Begnadigungsrecht des Landesherrn ständig erweitert und der strafrechtliche Schutz gegen Majestätsbeleidigung und Hochverrat zunächst von den Kurfürsten, später von allen Fürsten übernommen wurde. Hinzu kam das Evokationsrecht, d. h. das Recht, ein schwebendes Verfahren an sich zu ziehen. Die K. ging sogar so weit, dass die Landesherren nicht nur die Befugnis beanspruchten, die Gerichtsurteile zu bestätigen, sondern auch schon vor Erlass des Urteils die voraussichtliche Strafe zu mildern oder gar aufzuheben. Mitte des 18. Jh. wurde die K. im Zuge der Aufklärung nach und nach beseitigt; nur das Begnadigungsrecht verblieb dem Landesherrn.

im Gegensatz zu institutionell selbständiger, von der Exekutive unabhängiger Gerichtsbarkeit wurde bereits von der Paulskirchenverfassung abgeschafft.




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