corpus delicti

(lat. = Gegenstand der Straftat); i.w.S. alle äußerlich wahrnehmbaren Merkmale eines Verbrechens; i.e.S. die verletzte Person (z.B. die Leiche) oder Sache (z.B. die Tatwaffe) als Beweisgegenstand bzw. Überführungsstück.

(lat. "Körper des Verbrechens), im weiteren Sinne alle Beweisgegenstände und Überführungsstücke.

(Gegenstand des Delikts) ist das Beweisstück, durch das der Straftäter überführt ist.

(lat.) Gegenstand des Delikts

= Beweisgegenstand, Überführungsstück.




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