Dauerparken

Abstellen, Laternengarage, Parken, Parkuhr. Unter Dauerparken versteht man die Benutzung öffentlicher Wege nach Art von Einstellplätzen oder Garagen. Sowohl die ständige Benutzung einer „Laternengarage“ als auch überhaupt das Dauerparken vor fremdem Grundstück ist nicht unzulässig. Auch das regelmäßige Abstellen großer Lkw über Nacht auf öffentlichen Straßen und Plätzen des Stadtgebiets gehört noch zum Gemeingebrauch und ist nicht zu beanstanden (BVerwG). Es kann nur durch eine ausdrückliche Parkverbotsregelung verhindert oder eingeschränkt werden.




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