Delisting

Vom Emittenten gemäß § 39 BörsG beantragter Widerruf der Zulassung an einer Börse. Teilweise wird der Begriff auch auf den Widerruf der Börsenzulassung von Amts wegen angewandt. Das reguläre Delisting bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebots der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre (BGH, Urt. v. 25.11. 2002 — II ZR 133/01). Reguläres Delisting wird auch hot delisting genannt. Cold delisting ist die Bezeichnung für die vier anderen Möglichkeiten des Going-private

oder Going Private ist der Rückzug einer Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt an einer Börse (§ 39 BörsenG). Voraussetzung hierfür ist ein Hauptversammlungsbeschluss sowie ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien von Minderheitsaktionären, das im Spruchstellenverfahren überprüft werden kann (Spruchverfahrensgesetz). Als kaltes D. bezeichnet man den Rückzug von der Börse durch Umwandlung, Verschmelzung und Eingliederungsvorgänge.




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