Deponie

Anlage zur Ablagerung von Abfällen oberhalb (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberflächen (Untertagedeponien), § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG. Deponien dienen der Endablagerung von Abfällen und zur Beseitigung. Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderung bedürfen der Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG). Für Errichtung und Betrieb von Deponien gilt die DeponieVO vom 24.7. 2002 (BGBl. I S. 2807). Abfallbeseitigung

1.
D. ist eine Anlage (Anlage, 4.) zur Abfallbeseitigung durch zeitlich unbegrenzte Ablagerung. Es gibt oberirdische und unterirdische D. sowie Langzeitlager. Sie werden entsprechend ihrer Eignung zur Ablagerung in jeweils 5 verschiedene Klassen eingestuft (D.-VO v. 27. 4. 2009, BGBl. I 900).

2.
Die D.-VO regelt Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen, die meist der Planfeststellung (§ 31 KrW-AbfG) bedürfen; das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Anwendung. Darüber hinaus werden auch Stilllegung sowie Nachsorge von D. und Langzeitlagern durch die D.-VO geregelt. Der Betreiber hat auf Verlangen Sicherheit für Gefahren zu leisten (§ 32). Die technischen Anforderungen bestimmen neben der D.-VO noch die TA Siedlungsabfall v. 14. 5. 1993 (BAnz. 4967) und die TA Abfall v. 12. 3. 1991 (GMBl. 139, 469), jeweils m. Änd.; s. a. technische Anleitung. Die Ablagerung der Siedlungsabfälle und die dazu erforderliche Vorbehandlung richten sich ebenfalls nach der D.-VO; s. a. mechanisch-biologische Abfallbehandlung. Weiter enthält die D.-VO Anforderungen an Abfälle, die als D.-Ersatzbaustoffe eingesetzt werden sollen.




Vorheriger Fachbegriff: Departement | Nächster Fachbegriff: Deportation


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen