Dienstreise

Ein Arbeitnehmer muss aus dienstlichen Gründen mindestens 15 Kilometer entfernt von seinem sonstigen Arbeitsplatz tätig werden, wenn von einer Dienstreise mit den entsprechenden Abrechungsmöglichkeiten die Rede sein soll. Bei einer Entfernung von weniger als 15 Kilometern spricht man von einem Dienstgang.
In den meisten Fällen sind für die Abrechnung der Kosten einer Dienstreise tarifvertragliche Regelungen getroffen, bei Beamten sind die Abrechnungssätze gesetzlich geordnet. Soweit keine dieser Regelungen zutrifft, kann jedoch gleichwohl eine Abrechnung im Rahmen eines sogenannten Auftragsverhältnisses erfolgen. Dann müssen jedoch die Aufwendungen ausdrücklich nachgewiesen werden. Ansonsten gibt es die Möglichkeit, Pauschalsätze abzurechnen, auch wenn die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geringer sind als die festgelegten Pauschalen. Die Abrechnungen lehnen sich dabei an die steuerlichen Richtlinien an, weil der Arbeitgeber auch nicht mehr als diese Beträge steuerlich absetzen kann, so dass er natürlich auch nicht will, dass er selbst für höhere Aufwendungen zahlen muss.

Im Arbeitsrecht:

Auslösung.

Reisekosten.

Werbungskosten-ABC.




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