Dokumentenakkreditiv

Akkreditiv Lit.: Schütze, R., Das Dokumentenakkreditiv im internationalen Handelsverkehr, 5. A. 1999

Vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstitutes im Außenhandel, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung seines Kunden, des Importeurs, gegen Übergabe bestimmter Außenhandelsdokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine bestimmte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zugunsten des Exporteurs zu erbringen.
Zu den Beteiligten zählt der Importeur, der seiner Bank den Auftrag erteilt, das Akkreditiv zu eröffnen. Zwischen ihm und seiner Bank besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Die eröffnende Bank gibt gegenüber dem Exporteur ein abstraktes, bedingtes Schuldversprechen gem. § 780 BGB ab. Dies beinhaltet die Verpflichtung, im eigenen Namen, Zug um Zug gegen die Übergabe der vorgeschriebenen akkreditivgerechten Dokumente, die im Akkreditiv versprochene Leistung zu erbringen. Die Leistung kann in der Zahlung eines Geldbetrages bei Vorlage der Dokumente (Sichtzahlung) oder zu einem späteren Zeitpunkt (hinausgeschobene Zahlung) oder in der Akzeptierung eines Wechsels bestehen. Das Schuldversprechen ist abstrakt, weil weder eine Verknüpfung zu dem Vertragsverhältnis zwischen Importeur und Exporteur noch zu dem zwischen Importeur und eröffnender Bank besteht. Es ist bedingt, weil es von der Vorlage akkreditivgerechter Dokumente abhängig ist. Zwischen der eröffnenden Bank und der Bank des Importeurs besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
Kennzeichnend für das Dokumentenakkreditiv ist, dass die Initiative vom Importeur ausgeht. Dadurch unterscheidet es sich vom Dokumenteninkasso, bei dem die Initiative vom Exporteur ausgeht. Eine wichtige Aufgabe der beteiligten Banken ist die Prüfung der Dokumente, wobei das Konnossement eine zentrale Rolle spielt. Denn nur bei der formellen Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen wird die Zahlungspflicht ausgelöst.

Akkreditiv.




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