Doppelnichtigkeit

Die Lehre von der D. trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Rechtsgeschäft unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden kann. Nichtigkeit bedeutet ihr zufolge immer nur Nichtgeitung eines Rechtsgeschäfts, bezogen auf einen Nichtigkeitsgrund. Daher kann auch ein nichtiges Rechtsgeschäft wirksam angefochten werden.




Vorheriger Fachbegriff: Doppelname | Nächster Fachbegriff: Doppelpfändung des Anwartschaftsrechts


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen