dos

(lat.), Mitgift, Heiratsgut. 1) Im römischen Recht erhielt der Mann bei der Eheschliessung von der Familie der Frau oder ihr selber die dos, die in das Eigentum des Mannes überging. Während der Ehe sollte die dosdie ehelichen Lasten mittragen helfen, nach der Ehe den Unterhalt der Frau sichern. Deshalb musste sie bei Scheidung oder Tod des Mannes an die Frau zurückgegeben werden. - 2) Im katholischen Kirchenrecht bedeutet dos die Aussteuer einer Klosterfrau oder die Ausstattung einer kirchl. Stiftung.

(lat. [F.] Mitgift) ist im römischen und im mittelalterlichen deutschen Recht die familienrechtliche Zuwendung anlässlich eines Eheschlusses. Im römischen Recht erhält sie der Mann, im deutschen Recht erlangen sie wohl ursprünglich die Verwandten der Frau. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005




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