Dritte Ebene

im Bundesstaat Gemeinschaftseinrichtungen der Gliedstaaten; zu unterscheiden von der Bundesebene, da keine Bundes-, sondern Länderangelegenheiten betroffen sind. Einrichtungen der D.nE. sind nach dem System des GG.es nur zulässig, wenn dabei das grundsätzliche Selbstregelungsrecht jedes Bundeslandes erhalten bleibt, also keine Hoheitsrechte endgültig abgegeben werden.




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