Drittaufwand

Unter D. sind solche Kosten zu verstehen, die ein anderer als der Stpfl. getragen hat, die aber durch die Tätigkeit Stpfl. verursacht sind und sich bei ihm steuerlich auswirken, z. B. dem Ehegatten, der einen Betrieb unterhält, wird ein Wirtschaftsgut überlassen, dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie laufende Kosten der überlassende Ehegatte trägt. Die Rspr. erkennt solche Aufwendungen beim Betriebsinhaber nicht als steuerlich abzugsfähig an (vgl. BFH v. 23. 8. 1999 GrS 1/97, 2/97, 3/97, 5/97, NJW 1999, 3577 ff.). Da der Überlassende mit dem Wirtschaftsgut bei unentgeltlicher Überlassung keine Einkünfte erzielt, kann er auch keine Abschreibungen dafür ansetzen. Wegen der fehlenden Einnahmeerzielungsabsicht geht dem Überlassenden auch die steuerliche Berücksichtigung aller übrigen laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsgut verloren. Dagegen wird D. anerkannt, wenn er lediglich die Abkürzung des Zahlungsweges darstellt. Beispiel: Ehemann ist Eigentümer eines vermieteten Geschäftslokals. Weil sein Konto über kein ausreichendes Guthaben verfügt, begleicht die Ehefrau eine Reparaturrechnung, die das Geschäftslokal betrifft. Ein späterer Ausgleich wird nicht geleistet. Die Reparaturkosten sind als Werbungskosten beim Ehemann zu berücksichtigen. Die Begleichung der Rechnung durch die Ehefrau wird als abgekürzter Zahlungsweg angesehen. Sie hätte ihrem Mann das Geld zunächst schenken und dieser hätte dann die Rechnung bezahlen können. Bei dieser Gestaltung wären beim Ehemann Werbungskosten gegeben. Die steuerliche Behandlung soll jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob dieser umständliche Zahlungsweg gewählt wird oder er durch direkte Zahlung abgekürzt wird.




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