E-commerce

ist der elektronische (das geltende Recht z.B. der Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte nicht grundsätzlich abändemde) Handel. Bedient sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Teledienstes oder eines Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er nach §312e BGB grundsätzlich dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkennen und berichtigen kann, bestimmte Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Für Verbraucher gelten zusätzlich die Bestimmungen über den Fem- absatzvertrag. Internationalrechtlich scheint sich der Herkunftslandsgrundsatz (gegenüber dem Tatortgrundsatz) durchzusetzen. Lit.: Beck’sches Formularbuch e-commerce, hg. v. Weitnauer, W., 2003; Rechtshandbuch Electronic Business, hg. v. Gounalakis, G., 2003; Pfeiffer, T., Welches Recht gilt für elektronische Geschäfte, JuS 2004, 282; Gerlach, M., Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen im e-commerce, 2006

1.
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (insbes. im Internethandel), so gelten für diesen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (sog. elektronischer Vertrag) - über die weiterhin anwendbaren Bestimmungen hinaus (zur elektronischen Signatur Form, 1 a) - Sondervorschriften. Dem Anbieter obliegen insbes. im Interesse des Kunden umfangreiche Informationspflichten über sein Angebot, die Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe einer Bestellung, die Umstände der Vertragsabwicklung usw. (§ 312 e I BGB, Art. 246 § 3 EGBGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen oder wenn zwischen den Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sein dürfen (hier ist die genannte Regelung zwingend), etwas anderes vereinbart wird (§ 312 e II BGB). Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften (z. B. Fernabsatzvertrag) bleiben unberührt (§ 312 e III BGB).

2.
Nach dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. 12. 2001 (BGBl. I 3721) gilt (in Umsetzung der EG-RiLi 2000/31/EG v. 8. 6. 2000) für die Rechtswirksamkeit von elektronischen Verträgen sowie für die Vertragsabwicklung und Haftung grdsätzl. das Herkunftslandprinzip. Dies bedeutet, dass Anbieter von E.-c.-Produkten sich (nur) an den Gesetzen des Staates zu orientieren haben, in dem sie ihren festen Firmensitz haben, auch wenn sie ihre Produkte oder Dienste auch im (europäischen) Ausland anbieten (§ 4 TeledienstG, Teledienste). Im Interesse des Kunden können für Verbraucherverträge, das Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie für die Zulässigkeit von (unaufgeforderter) E-Mail-Werbung national weitere Einschränkungen, Sicherungen oder Verbote vorgesehen werden, auch wenn der Anbieter (Absender) im Ausland ansässig ist. Als Gerichtsstand für Klagen des Anbieters ist der Wohnsitz des Verbrauchers maßgebend. S. a. Internet-Auktion.




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