Ehelichkeit des Kindes

wird angenommen, wenn es nach der Eheschliessung geboren wird und der Mann vor oder während der Ehe innerhalb der Empfängniszeit mit der Mutter geschlechtlich verkehrt hat; letzteres wird vermutet. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Mutter das Kind von ihrem Ehemann empfangen hat. Durch Ehelichkeitsanfechtung im Wege einer Klage (Kindschaftsprozess) kann sich der Ehemann hierauf berufen. Die Klage muss innerhalb von zwei Jahren erhoben werden, nachdem der Ehemann die Umstände erfahren hat, die für die Unehelichkeit sprechen. Auch das Kind und die Eltern des Mannes nach dessen Tod können in bestimmten Fällen die Ehelichkeit anfechten, §§ 1591 ff. BGB. In Österreich (§§ 156 ff. AGBGB) und der Schweiz (Art. 252 ff. ZGB) ähnliche Regelungen; in der DDR kann die Mutter die E. anfechten, nicht jedoch das Kind. a. Ehelicherklärung, nichteheliche Kinder, Scheinvater.




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