Ehelicherklärung

Eine Ehelicherklärung ist - wie das der Name schon sagt - nur bei nichtehelichen Kindern möglich. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie dem Wohle des Kindes entspricht und ihr auch sonst keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ist das Kind schon über 14 Jahre alt, muss es selbst in die Ehelicherklärung einwilligen. Nur bei jüngeren Kindern kann über deren Kopf und Einwilligung hinweg der gesetzliche Vertreter, also z. B. die Mutter oder der Vormund, das Einverständnis mit der Ehelicherklärung abgeben. Möchte das Kind die Ehelicherklärung zusammen mit dem Vater haben und widersetzt sich jedoch die Mutter, dann kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient, die fehlende Einwilligung der Mutter durch eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden. Ist das Kind für ehelich erklärt worden, dann hat es zum Vater die Stellung eines ehelichen Kindes mit den entsprechenden Rechten und Verpflichtungen des Vaters.

Das Vormundschaftsgericht kann ein nichteheliches Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklären, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen, § 1723 BGB. Das Kind, bis zu seinem 21. Lebensjahr auch seine Mutter, der gesetzliche Vertreter sowie die Ehefrau des Vaters müssen zustimmen. Mit der E. erlangt das Kind gegenüber seinem Vater die Stellung eines ehelichen Kindes. Der Vater ist vor der Mutter und deren Verwandten unterhaltspflichtig. Seit 1.7.1970 können auch Brautkinder die E. beantragen, wenn das Verlöbnis der Eltern durch den Tod aufgelöst wurde, § 1740 a BGB. a. Legitimation.




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