Ehezerrüttung

Die E. muss bei einer Ehescheidung wegen schwerer Eheverfehlungen, wegen Geisteskrankheit oder wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als Folge der Scheidungsgründe vom Gericht ausdrücklich festgestellt werden. Mangels genauer Definierbarkeit begnügen sich die Gerichte mit der vagen Feststellung, dass eine dem Wesen der Ehe gemässe Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erwarten sei; dazu genügt die sog. einseitige E., wenn ein Gatte die Gemeinschaft mit dem anderen hartnäckig verweigert.

Ehescheidung (2).




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