Ehrenschutz

Das Recht der persönlichen Ehre bildet eine Schranke der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Filmfreiheit (Art. 5 II). Ehre im Rechtssinne ist der aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringende Achtungsanspruch eines Menschen, seine Würde und Geltung in der Gesellschaft. Der grundgesetzliche Ehrenschutz steht im Kontext des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wie bei anderen Schranken der Medienfreiheit (allgemeine Gesetze und Jugendschutzvorschriften), kommt es bei ehrverletzender Grundrechtsausübung im öffentlichen Meinungskampf auf einzelfallbezogene Güterabwägungen an. Dabei ist z. B. entscheidungserheblich, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit anderer so lange nicht als Beschränkung der freien Rede gilt, als eine weniger kränkende Ausdrucksform möglich erscheint, die keinen Verzicht auf gedankliche Teile der Äusserung verlangt.

Persönlichkeitsrecht, Beleidigung.




Vorheriger Fachbegriff: Ehrenrechte, Verlust der bürgerlichen | Nächster Fachbegriff: Ehrenschutz für Politiker


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen