Filmfreiheit

ist - neben der Rundfunkfreiheit - als eine Form der Berichterstattungsfreiheit vom GG ausdrücklich garantiert (Art. 5 12). Dieses Grundrecht schützt die privatwirtschaftliche Sphäre der Produktion, des Verleihs und der Vorführung von Spiel-, Dokumentar- und anderen Filmen gegen hoheitliche Eingriffe jeder Art. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 I 3). Spielfilme künstlerischen Charakters geniessen ausserdem den Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 III). Wie die anderen Grundrechte aus Art. 5 I GG findet auch die Filmfreiheit ihre verfassungsrechtliche Schranke in den allgemeinen Gesetzen, in den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II).




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